KASKO-VERSICHERUNG
Was sind Teil- und Vollkaskoversicherungen?

Wer sich vor den materiellen und finanziellen Schäden am eigenen Auto absichern möchte, der sollte für sein Auto mindestens eine Teilkaskoversicherung, im besten Fall aber sogar eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen haben.
Welche Versicherungsform man als Fahrzeughalter am besten abschließt, richtet sich immer nach dem Wert des Fahrzeugs, nach dessen Alter und auf welchen Versicherungsschutz man Wert legt. Da im Rahmen der Vollkaskoversicherung mehr Schäden am eigenen Auto abgedeckt werden können, wird der Abschluss einer Vollkaskoversicherung häufig Besitzern von Neuwagen empfohlen.
Zusätzlich dazu führen Schäden, die über eine Vollkaskoversicherung abgefangen werden, nicht zu einer Rückstufung des Schadenfreiheitrabattes.




Was deckt die Teilkaskoversicherung ab?

Brand oder Explosion des Autos

Diebstahl des Autos inklusive Einbruchteilediebstahl

direkte Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag oder Überschwemmung

Zusammenstoß mit Haarwild

Glasbruchschäden

Schäden der Verkabelung durch Kurzschluss

Marderbiss






Was ist die Selbstbeteiligung?

Wer eine Teilkaskoversicherung abschließt, der kann gewöhnlich eine so genannte Selbstbeteiligung in diesem Vertrag verankern lassen. Kommt es dann zu einem Teilkaskoschaden am eigenen Fahrzeug, so zahlt der Fahrzeughalter zunächst den vertraglich festgelegten Selbstbeteiligungsbetrag aus eigener Tasche. Alles was darüber hinaus an Kosten anfällt übernimmt dann die Versicherung.

Was deckt die Vollkaskoversicherung ab?

Die Vollkaskoversicherung deckt, genau wie die Teilkaskoversicherung, nur die Schäden am eigenen Fahrzeug ab. Dabei kommt sie genau für die Schäden auf, die auch durch den Abschluss einer Teilkaskoversicherung übernommen werden. Ergänzend tritt die Vollkaskoversicherung aber auch in folgenden Situationen ein:

wenn das eigenen Fahrzeug mutwillig oder böswillige beschädigt wurde, z.B. beim Abtreten des Außenspiegels)

wenn der Fahrzeughalter einen Unfall selbst verschuldet hat, z.B. wenn der Fahrzeughalter die Ecke eines Parkhauses gestreift hat)

wenn der Unfallverursacher Fahrerflucht begangen hat

wenn der Unfallgegner zahlungsunfähig ist

wenn der Schadenverursacher nicht haftbar zu machen ist